Demnach reichen blosse "Anhaltspunkte" in der ursprünglichen Fassung für eine Änderung nicht mehr aus (Botschaft des Bundesrats über drei Patentübereinkommen und die Änderung des Patentgesetzes vom 24.03.1976, S. 86). Der "Gegenstand" des Patents im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. c PatG ist nicht der "sachliche Geltungsbereich" des Art. 51 Abs. 2 PatG (bzw. der "Schutzbereich" des Art. 69 EPÜ), wie er durch die Ansprüche bestimmt wird. Vielmehr geht es um den "Gegenstand" im Sinne von Art. 58 Abs. 2 PatG (bzw. Art. 123 Abs. 2 EPÜ), einschliesslich der gesamten Offenbarung in der Beschreibung und in den Zeichnungen (vgl. Heinrich, PatG/EPÜ, Rz. 13f. zu Art. 26).