EPÜ) hat den Zweck, die patentrechtliche Priorität des Anmeldetags zu sichern: Es darf dem Anmelder nicht gestattet sein, nach dem Anmeldetag seine Position durch Hinzufügen von ursprünglich nicht offenbarten Inhalten zu verbessern, da ihm dies zu einem nicht gerechtfertigten Vorteil verhelfen würde (Schachenmann/Bertschinger, a.a.O., Rz. 15.25). Hinsichtlich des sachlichen Umfangs des Änderungsrechts wurde dabei der Grundsatz des Art. 123 Abs. 1 EPÜ übernommen. Demnach reichen blosse "Anhaltspunkte" in der ursprünglichen Fassung für eine Änderung nicht mehr aus (Botschaft des Bundesrats über drei Patentübereinkommen und die Änderung des Patentgesetzes vom 24.03.1976, S. 86).