vorgenommene Erweiterung des Schutzumfangs von CH 003 (Duplik Rz. 11). Die Beklagte begründete den Vorwurf der unzulässigen Erweiterung in der Weise, dass sie die Prioritätsanmeldung von CH 003 (bekl.act. 20) dem erteilten Patent CH 003 gegenüber stellte und festhielt, im kennzeichnenden Teil des Hauptanspruchs 1 sei an die Stelle des ursprünglich beanspruchten antreibbaren Drehtellerpaares, dessen gemeinsame Drehachse in einem Abstand zu einer zentralen Drehachse umlaufend gelagert ist, ein Transfermittel getreten, das zum Drehen der Federn beim Überführen der Federn vom Transportstern zum Transportband ausgestaltet sei.