2. Die Beklagte machte geltend, dass CH 003 nichtig sei wegen unzulässiger Erweiterung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. c PatG und wegen fehlender Neuheit. Mit einer Einschränkung durch Teilverzicht zurück auf das zulässige, von der Prioritätsanmeldung gedeckte Mass gelange man zu einem mit EP 001 und CH 002 deckungsgleichen Geltungsbereich, womit CH 003 dem Verbot des Doppelschutzes gemäss Art. 20a PatG unterliege (Duplik Ziff. 4 Rz. 19 ff.; vgl. nachträgliche Eingabe der Klägerin vom 12.10.2007 [Ger.act. 80] Ziff. 2 und 3 Rz. 7 ff.; nachträgliche Eingabe der Beklagten vom 26.10.2007 [Ger.act.