Es sei nicht nachvollziehbar, warum es naheliegend sein soll, im Hinblick auf die US-0,000,010 das Drehsternpaar gemäss DE 000 00 009 mit einem Drehtellerpaar, wie es in EP 001 und CH 002 beschrieben wird, auszurüsten. Das nunmehr allein noch wirksame Klagepatent EP 001 beruhe deshalb im Hinblick auf die erwähnten Dokumente auf einer erfinderischen Tätigkeit (Gutachten S. 19f. Ziff. 5.2.2). Aufgrund der überzeugenden Darlegungen des Experten, dass EP 001 neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist der Schluss zu ziehen, dass dieses rechtsbeständig ist. Diese Schlussfolgerungen blieben denn auch seitens der Beklagten weitgehend unbestritten (vgl. Plädoyernotizen Rz. 16 ff.).