24) kurz dar (Gutachten S. 13 ff.) und hielt fest, DE 000 00 009 (bekl.act. 10) stelle den nächstliegenden Stand der Technik dar, wobei jedoch das antreibbare Drehtellerpaar gemäss Merkmal K1 fehle. Aus diesem Grund sei aber auch das Merkmal K2 entgegen der Auffassung der Beklagten nicht offenbart, denn dieses Merkmal schreibe vor, dass die gemeinsame Drehachse des Drehtellerpaars in einem Abstand zu einer zentralen Drehachse umlaufend gelagert ist. Es sei nicht nachvollziehbar, warum es naheliegend sein soll, im Hinblick auf die US-0,000,010 das Drehsternpaar gemäss DE 000 00 009 mit einem Drehtellerpaar, wie es in EP 001 und CH 002 beschrieben wird, auszurüsten.