b) Der Experte hielt fest, die DE 000 00 009 (bekl.act. 10) komme der in EP 001 und CH 002 beanspruchten Erfindung am Nächsten. Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 2 von EP 001 und CH 002 ergebe sich am massgeblichen Prioritätstag für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem aktenkundigen Stand der Technik (Gutachten S. 43 Fragen 4, 5).