a) Nach Art. 1 PatG und Art. 52 EPÜ werden für neue, gewerblich anwendbare Erfindungen Erfindungspatente erteilt. Eine patentfähige Erfindung muss somit namentlich neu sein, und als neu gilt sie nach Art. 7 PatG und Art. 54 EPÜ, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört, wobei der Stand der Technik alles bildet, was vor dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. Neuheit liegt vor, wenn die Erfindung, wie sie in den Patentansprüchen definiert ist, nicht identisch zum Stand der Technik gehört (Heinrich, PatG/EPÜ, Rz. 19 zu Art. 7, vgl. Rz. 71 zu Art. 1).