1. Die Beklagte machte in der Klageantwort einredeweise geltend, dass der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 2 von EP 001 und CH 002 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, sondern sich in einer für den Durchschnittsfachmann naheliegenden Art und Weise aus den Druckschriften DE-A1-000 00 009 (bekl.act. 10) und US-A-0,000,010 (bekl.act. 7) ergebe (Klageantwort Rz. 126 ff., Rz. 150; vgl. Replik Rz. 95 ff., Rz. 144; Duplik Rz. 73).