Der Fachmann werde daher vielmehr daraus schliessen, dass der mit der DE 000 00 009 erzielbare Vorteil der Federwendung durch einen weiteren Vorteil gemäss den Streitpatenten ergänzt werde, nämlich die jederzeit änderbare Winkellage mit Hilfe des antreibbaren Drehtellerpaars. Die Ergänzungsfragen 1 und 2 der Klägerin seien somit im Grund genommen bereits durch das Gutachten (vgl. insbesondere S. 38f.) beantwortet worden und seien zudem nicht zielführend (Ergänzungsgutachten S. 4f. Ziff.