Trotzdem sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ersichtlich, weshalb für den Fachmann das Weglassen der Wendebewegung um die zentrale Drehachse B klar erkennbar nichts mehr zur Lösung der Aufgabenstellung beitragen soll, zumal alternative Ausgestaltungen in den Klagepatenten auch nicht ansatzweise offenbart seien. Der Fachmann werde daher vielmehr daraus schliessen, dass der mit der DE 000 00 009 erzielbare Vorteil der Federwendung durch einen weiteren Vorteil gemäss den Streitpatenten ergänzt werde, nämlich die jederzeit änderbare Winkellage mit Hilfe des antreibbaren Drehtellerpaars.