Schon durch blosses Wenden der Federn könne somit eine für die spätere Verarbeitung günstigere Position der Federn erreicht werden. Diese Vorrichtung gemäss DE 000 00 009 erlaube aber noch keine vorgebbare und jederzeit änderbare Winkellage, was mit der erfindungsgemässen Vorrichtung gelöst werde. Trotzdem sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ersichtlich, weshalb für den Fachmann das Weglassen der Wendebewegung um die zentrale Drehachse B klar erkennbar nichts mehr zur Lösung der Aufgabenstellung beitragen soll, zumal alternative Ausgestaltungen in den Klagepatenten auch nicht ansatzweise offenbart seien.