Zur Begründung wies der Experte darauf hin, dass die Klägerin in der Replik (Rz. 82) und in der Eingabe vom 26. Januar 2009 (Ger.act. 162 S. 2 Abs. 2) die Auffassung vertrete, das Wenden der Federn um die in den Ausführungsbeispielen mit "B" bezeichnete zentrale Drehachse trage nichts zur Lösung der objektivierten Aufgabenstellung bei. Die Lösung in DE 000 00 009 (bekl.act. 10) als nächstliegender Stand der Technik bestehe in einer Wendevorrichtung, mit deren Hilfe die Federn um eine zentrale Drehachse X um 180° gewendet werden können. Schon durch blosses Wenden der Federn könne somit eine für die spätere Verarbeitung günstigere Position der Federn erreicht werden.