zu schaffen (vgl. Gutachten S. 9 Ziff. 5.1.2 Abs. 3). Darunter sei eine beliebige Ausrichtung von Feder zu Feder zu verstehen. Auf die entsprechende Ergänzungsfrage der Klägerin verneinte er, dass es im Stand der Technik von EP 001 bzw. CH 002 bereits Vorrichtungen gegeben habe, welche die Aufgabe gemäss der soeben erwähnten Ergänzungsfrage gelöst hatten (Ergänzungsgutachten S. 11f. Fragen 1 und 2). Zur Begründung wies der Experte darauf hin, dass die Klägerin in der Replik (Rz. 82) und in der Eingabe vom 26. Januar 2009 (Ger.act.