c) Die Klägerin stellte in diesem Zusammenhang die Ergänzungsfrage, ob die Aufgabe der Erfindung von EP 001 und CH 002 sowie der ursprünglichen Fassung der Anmeldung von CH 003 insbesondere darin liege, dass die Endbereiche von Federn, welche in einen Federkernmontageautomaten transportiert werden, in eine von Feder zu Feder frei wählbare und jederzeit änderbare Winkellage gebracht werden können (Ergänzungsgutachten S. 11 Frage 1).