5.1.2). Gemäss den Ausführungen des Experten würden sich CH 003 einerseits und EP 001 und CH 002 andererseits nur durch Anzahl und Schutzbereich der Patentansprüche unterscheiden, indem der beanspruchte Schutzbereich von CH 003 breiter sei als derjenige der beiden anderen Klagepatente (Gutachten S. 10 Ziff. 5.1.3).