b) Gemäss den Ausführungen des Experten ist Gegenstand der Erfindung bei allen drei Klagepatenten eine Vorrichtung zum Ausrichten von Federn, wie sie in den Oberbegriffen der unabhängigen Ansprüche 1 näher spezifiziert sind. Die Klagepatente würden dabei von einem in der Beschreibungseinleitung zitierten Stand der Technik gemäss Offenlegungsschrift DE 000 00 019 (bekl.act. 33; Ger.act. 83a; Anmelder: C. AG; "Federeinlegestation für eine Maschine zur Herstellung von Federkernen für Matratzen, Polster und Sitzen") ausgehen. Diese Offenlegungsschrift wird denn auch unter den Entgegenhaltungen aufgeführt (kläg.