a) Gemäss Art. 26 Abs. 3 PatV ist in der Einleitung die Erfindung so umreissen, dass danach die technische Aufgabe und ihre Lösung verstanden werden können (vgl. Ausführungsordnung [AO] EPÜ Regel 42 Abs. 1 lit. c). Die Aufgabe ist der Schritt vom Stand der Technik zur Erfindung (Heinrich, PatG/EPÜ, Rz. 86 ff. zu Art. 1). Dabei ist von einer objektiviert gestellten Aufgabe des Streitpatents auszugehen (BGE 123 III 491 E. 2b a.E.), mithin ist allenfalls die in der Patentschrift angegebene Aufgabe dem wahren Stand der Technik und dem wahren Gegenstand des Patents entsprechend den Patentansprüchen anzupassen (Heinrich, PatG/EPÜ, Rz. 89 und 92 zu Art. 1).