3. Die Klägerin hielt fest, die Erfindungsaufgabe von EP 001 und CH 002 bestehe darin, eine Vorrichtung zum Ausrichten von Federn bzw. deren Knoten oder generell der Endbereiche in eine vorgebbare und jederzeit änderbare Winkellage zu schaffen. Dabei ermögliche eine besondere, in EP 001 und CH 002 beanspruchte Gestaltung der Vorrichtung, die Federn jederzeit während des Betriebs der Federkernmaschine so auszurichten, wie es die jeweilige Art und Gestaltung der Federn erfordert. In gleicher Weise wird auch die Erfindungsaufgabe in CH 003 umschrieben (CH 003, Absätze [0003], [0004]).