b) Der Experte E. führte dazu aus, das technische Fachgebiet, zu dem die Klagepatente gehören würden, sei das Gebiet der Entwicklung und der Herstellung von Vorrichtungen zum Ausrichten der Knoten oder Drahtenden an den Endringen von Federn beim Transport der Federn von einer Federwindemaschine zu einem Federkern-Montageautomaten. Es handle sich damit um ein Spezialgebiet des Maschinenbaus, das in allgemeinen Lehrbüchern über Maschinenbau und Konstruktionslehre nicht beschrieben werde. Die Patentämter hätten deshalb bei den drei Streitpatenten teilweise unterschiedliche Patentklassifikationen vergeben. In Übereinstimmung mit der Beklagten könne vom gleichen Fachmann wie im Erstprozess