a) Ausgangspunkt der Beurteilung erfinderischer Tätigkeit, insbesondere der Ermittlung des Gegenstands eines Patents, wozu u.a. auch die Feststellung des Inhalts von Begriffen in Ansprüchen gehört, und der Ermittlung des Schutzbereichs ist der durchschnittlich gut ausgebildete Fachmann, der eine hypothetische Person ist. Der Fachmann ist weder Experte des betreffenden technischen Sachgebiets noch Spezialist mit hervorragenden Kenntnissen.