118 Ia 17 ff.; 106 Ia 4 ff.). Die Beklagte hat in der Duplik erstmals vorgebracht, CH 003 sei nichtig (Duplik Ziff. 4, S. 9 – 29). Die Ausführungen der Klägerin dazu in der nachträglichen Eingabe sind damit zuzulassen (nachträgliche Eingabe Ziff. 2 und 3, Rz. 7 – 62). Aus dem gleichen Grund ist zuzulassen Ziff. 4.7 (Rz. 79) der nachträglichen Eingabe der Klägerin. Zuzulassen sind aber auch die Ausführungen der Klägerin zu den Vorbringen der Beklagten betreffend Patentverletzung, nachdem sie in der Duplik neue Unterlagen eingereicht hat und sich nicht nur zur (bestrittenen) Verletzung von EP 001 und CH 002, sondern auch von CH 003 äussert; zuzulassen sind somit Ziff.