entstanden ist und der Klägerin die behaupteten Änderungen an der Maschine der Beklagten mit der Klageantwort bekannt geworden sind, ist davon auszugehen, dass erst im gerichtlichen Verfahren Anlass für die Klägerin bestand, die Verletzung von CH 003 geltend zu machen. Ein von der Beklagten behauptetes rechtsmissbräuchliches Verhalten im Zusammenhang mit der Patenterteilung ist zu verneinen (Art. 72 Abs. 1 lit. d PatG). Insgesamt sind somit sämtliche Bedingungen für eine Klageänderung gemäss Art. 72 ZPO erfüllt, womit die Klägerin berechtigt ist, die ergänzten Rechtsbegehren Ziffer 2 - 4 der Replik zu stellen.