15 Abs. 1 lit. c ZPO), und es findet ebenso wie für die Beurteilung der Klage das ordentliche Verfahren Anwendung (Art. 72 Abs. 1 lit. b ZPO). Indem die Klägerin mit der Replik das neue Patent CH 003 eingebracht und ein neues Rechtsbegehren (mit entsprechenden Anpassungen bei weiteren Rechtsbegehren) gestellt hat, kann grundsätzlich nicht eine ungebührliche Verzögerung des Prozesses angenommen werden. Der Beklagten stand auch die Möglichkeit offen, einredeweise die Nichtigkeit von CH 003 geltend zu machen. Prozessökonomische Überlegungen sprechen für die Zulassung einer Klageänderung betreffend CH 003 (Art. 72 Abs. 1 lit. c ZPO). Nachdem CH 003 als Klagegrund erst im Verlaufe des Prozesses