eine unzulässige Klageänderung darstellen, kann verwiesen werden. Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Klägerin Ziffer 2 des Rechtsbegehrens gemäss Replik nicht nur die gleiche Federkernmaschine der Beklagten wie Ziffer 1 des Rechtsbegehrens gemäss der Klage, sondern auch die gleiche Vorrichtung einer solchen Maschine, nämlich deren Federwendevorrichtung betrifft (vgl. Art. 72 Abs. 1 lit. a ZPO). Für die Beurteilung des neuen Rechtsbegehrens gemäss Replik und für die Frage der Verletzung von CH 003 ist in gleicher Weise das Handelsgericht zuständig (Art. 15 Abs. 1 lit.