Mit Entscheid vom 14. August 2007 liess der Handelsgerichtspräsident die Klageänderung gemäss Replik unter Vorbehalt des Entscheides des Gerichts zu und setzte der Beklagten Frist zur Duplik an (Ger.act. 71). Auf die im Entscheid gemachten Ausführungen, weshalb die Vorbringen der Klägerin in der Replik betreffend das neu behauptete Patent CH 000 003 nicht HG_2006_65.doc - 16 -