vorgeprüfte EP 001 wirksam wurde. Ferner legt sie glaubhaft dar, dass sie aus hinreichenden Gründen die Einspruchsfrist des gegenstandsgleichen EP001, welche am 8. März 2006 (unbenutzt) abgelaufen war, abwartete. Damit gelingt der Klägerin auch in Bezug auf CH 002, den Exkulpationsgrund glaubhaft zu machen. d) Insgesamt hat die Beklagte nicht nachgewiesen, dass der Klägerin gestützt auf Art. 71 PatG wegen Stufenklagen Prozesskosten aufzuerlegen sind. 3. Klageänderung gemäss Replik (CH 003)