Eine andere Sachlage besteht bei CH 002, welches am 15. Februar 2005 erteilt worden war (kläg.act. 4). Die Beklagte wirft der Klägerin vor, sie habe ihre Patentverletzungsvorwürfe sowohl bezüglich des Streitpatents des Erstprozesses als auch der Streitpatente des Zweitprozesses auf Sachverhaltsabklärungen abgestützt, die sie im Sommer 2004 unternommen habe. Damit führe sie zu Unrecht aus (Replik Rz. 26), sie habe im Zeitpunkt der Einleitung des Erstprozesses vom 28. April 2005 noch keine gesicherte Kenntnis gehabt, dass CH 002 (und damit auch das inhaltsgleiche EP 001) verletzt seien (Duplik Rz. 183 ff.). Nachdem CH 002 und EP 001 inhaltsgleich sind, durfte die Klägerin zuwarten, bis das