Dieser Hinweis auf die Erteilung von EP 001 erfolgte am 8. Juni 2005, mithin nach der Klageerhebung im Erstprozess vom 28. April 2005. Damit bestand keine Verpflichtung der Klägerin, das EP 001 schon anlässlich der Klageerhebung vom 28. April 2005, d.h. vor dessen Gültigkeit, geltend zu machen.