Auch die Beklagte behauptet nicht, dass das am 30. November 2006 erteilte CH 003 mit der am 28. April 2005 im Erstprozess eingereichten Klage hätte geltend gemacht werden können. In Bezug auf EP 001 legt die Klägerin glaubhaft dar, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Erstprozess (28.04.2005) dieses nicht gültig erteilt worden war. Gemäss Art. 97 Abs. 4 EPÜ wird die Erteilung eines europäischen Patents erst wirksam, wenn im europäischen Patentblatt auf die Erteilung hingewiesen worden ist. Dieser Hinweis auf die Erteilung von EP 001 erfolgte am 8. Juni 2005, mithin nach der Klageerhebung im Erstprozess vom 28. April