nur Vorsatz sondern auch Fahrlässigkeit, wobei an die Sorgfalt des Patentinhabers bei der Prüfung der verletzten Patente strenge Anforderungen zu stellen sind. Der Ausdruck "nicht in der Lage sein" ist eng zu interpretieren und bezieht sich grundsätzlich nur auf die Kenntnis der fraglichen Umstände (Blum/Pedrazzini, a.a.O., S. 523f.).