Es genügt somit vorliegend nicht, dass es im Erst- und im Zweitprozess um die gleiche A.-Transfermaschine geht (vgl. Duplik Rz. 175f.). Insgesamt ist somit auch das Erfordernis der "gleichen oder gleichartigen Handlung" nicht erfüllt. cc) Schliesslich hat die Klägerin glaubhaft gemacht, dass sie im Erstverfahren nicht die Verletzung von EP 001, CH 002 und CH 003 geltend machen konnte. Als Verschulden gilt nicht HG_2006_65.doc - 15 -