Vorliegend haben das im Erstverfahren zu beurteilende Klagepatent EP 000 018 und die im Zweitverfahren zu beurteilenden Patente EP 001, CH 002 und CH 003 alle mit Federkernmaschinen zu tun, betreffen aber verschiedene Vorrichtungen. Während es im Erstprozess um eine Vorrichtung zur Reihenbildung von Federn mit beliebigen Abständen geht, ist im Zweitprozess eine Federwendevorrichtung zu beurteilen. Es handelt sich somit um verschiedene Teile der Maschine.