Grundsätzlich ist nicht notwendig, dass das zweite Patent mit dem ersten in einer engen technischen Beziehung steht, obwohl das Erfordernis der Gleichheit oder Gleichartigkeit der Handlungen mittelbar die technisch-wirtschaftliche Verwandtschaft beider Patente bedingt (Blum/Pedrazzini, a.a.O., S. 521). Vorliegend haben das im Erstverfahren zu beurteilende Klagepatent EP 000 018 und die im Zweitverfahren zu beurteilenden Patente EP 001, CH 002 und CH 003 alle mit Federkernmaschinen zu tun, betreffen aber verschiedene Vorrichtungen.