Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin ist vorweg zu verneinen, da es beim Erstund Zweitprozess um verschiedene Patente der G. Company bzw. der C. AG geht. Grundsätzlich ist nicht notwendig, dass das zweite Patent mit dem ersten in einer engen technischen Beziehung steht, obwohl das Erfordernis der Gleichheit oder Gleichartigkeit der Handlungen mittelbar die technisch-wirtschaftliche Verwandtschaft beider Patente bedingt (Blum/Pedrazzini, a.a.O., S. 521).