O., S. 520). Hingegen sollte der Verletzungskläger in jedem Fall seine Klage auf sämtliche Patentansprüche stützen, welche seiner Auffassung nach verletzt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE vom 18.12.1999, sic! 1999, 444 E. 6d) ist es rechtsmissbräuchlich, im Anschluss an ein Urteil, welches sich auf bestimmte, geltend gemachte Patentansprüche stützte, eine neue Klage auf nicht geltend gemachte Ansprüche desselben Patents zu stützen (vgl. Fritz Blumer, in: Bertschinger/Münch/Geiser, Schweizerisches und europäisches Patentrecht, Basel 2002, Rz. 17.159).