erhoben werden kann, ist in diesem Fall Art. 71 PatG von vorneherein nicht anwendbar; daraus ist der Schluss zu ziehen, dass dessen Anwendungsbereich weiter zu fassen ist. Unter gleicher Handlung ist eine mit der zuerst eingeklagten identische Handlung zu verstehen. Eine gleichartige Handlung unterscheidet sich bloss durch das Zeitelement von einer gleichen Handlung. Aufgrund des Begriffes der Gleichartigkeit ist Art. 71 PatG somit auch dann anzuwenden, wenn die zweite Verletzungshandlung eine inhaltsgleiche, jedoch nicht eine identische ist (Blum/Pedrazzini, a.a.O., S. 520).