aa) Im Erstprozess (HG.2005.38-HGK) machten die G. Company und die Klägerin des Zweitprozesses die Verletzung des Patentes EP 000 018 geltend, das im Eigentum der G. Company steht. Gemäss unbestrittenen Angaben sind die G. Company und die Klägerin des Zweitprozesses (indirekte) Tochtergesellschaften von D., Inc., wobei keine der beiden Gesellschaften eine Beteiligung an der anderen hält. Damit ist die Voraussetzung der Parteiidentität nicht gegeben, nachdem im Zweitprozess ausschliesslich die C. AG Klägerin und Inhaberin der Patente EP 001, CH 002 und CH 003 ist. Bereits aus diesem Grund liegen keine Stufenklagen im Sinne von Art. 71 PatG vor (vgl. Blum/Pedrazzini, a.a.O., S. 518 unten)