, Bern 2010 [PatG/EPÜ], Rz. 1f. zu Art. 71; L. David, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, 2. Aufl., Basel 1998, SIWR I/2, S. 164 mit dem Hinweis, dass das Institut der Stufenklagen weder in Deutschland, dessen Gesetzgebung der schweizerischen zum Vorbild gedient habe, noch in der Schweiz je eine praktische Rolle gespielt habe). Mit der Bestimmung soll vermieden werden, dass der Kläger den Beklagten durch eine Reihe von Klagen, deren Begehren hätten zusammen erhoben werden können, schikaniere bzw. ihm vermeidbare ökonomische Nachteile aufbürde (Blum/Pedrazzini, Das Schweizerische Patentrecht, Bd. III, 2. Aufl., Bern 1975, S. 516). Die Bestimmung von Art.