b) Wer eine Patentverletzungs- oder Feststellungsklage oder eine Schadenersatzklage erhoben hat und später wegen der gleichen oder einer gleichartigen Handhabung aufgrund eines anderen Patentes eine weitere Klage gegen die gleiche Person erhebt, hat nach Art. 71 PatG die Gerichts- und Parteikosten des neuen Prozesses zu tragen, wenn er nicht glaubhaft macht, dass er im früheren Verfahren ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses andere Patent geltend zu machen. Stufenklagen liegen also vor, wenn Verletzungsklagen zeitlich gestaffelt gegen denselben Beklagten wegen desselben Sachverhalts, gestützt auf verschiedene Patente, erhoben werden.