71 PatG sei vorliegend nicht anzuwenden, da keine Identität bzw. Gleichartigkeit der Verletzungshandlungen vorliege, und auch die Parteien des Erst- und Zweitprozesses nicht identisch seien. Im Übrigen würde der Klägerin auch der in Art. 71 PatG vorgesehene Entlastungsbeweis gelingen, indem sie ohne ihr Verschulden im Zeitpunkt der nach Art. 71 PatG massgebenden Klageerhebung des Erstprozesses (28.04.2005) noch nicht in der Lage gewesen sei, die Patente EP 001 bzw. CH 002 geltend zu machen (Replik Rz. 14 ff.; nachträgliche Eingabe Rz. 95 ff.). HG_2006_65.doc - 13 -