Nachdem der Tatbestand der Stufenklagen erfüllt sei, hätten die Klägerinnen in jedem Fall die Gerichts- und Parteikosten des neuen Prozesses unabhängig von dessen Ausgang zu tragen (Klageantwort Rz. 5 ff., Rz. 132 ff.; Duplik Rz. 162 ff.; Plädoyernotizen [Ger.act. 265] Rz. 117 ff.). Die Klägerin machte geltend, Art. 71 PatG sei vorliegend nicht anzuwenden, da keine Identität bzw. Gleichartigkeit der Verletzungshandlungen vorliege, und auch die Parteien des Erst- und Zweitprozesses nicht identisch seien.