Mit dem vorliegenden Zweitprozess verklage die Klägerin die Beklagte aufgrund der Herstellung und des Vertriebs derselben Federkernmaschinen erneut, diesmal gestützt auf EP 001 und CH 002. Der Zeitablauf zeige, dass die Klägerin bzw. die Klägerinnen bereits vor der Einleitung des auf EP 018 gestützten Erstprozesses am 28. April 2005 auch über sämtliche relevanten Sachverhaltsinformationen betreffend angebliche Verletzungshandlungen und angerufene Patentrechte (EP 001 und CH 002) verfügt hätten. Die Klägerinnen könnten deshalb nicht glaubhaft machen, dass sie im ersten Verfahren ohne ihr Verschulden nicht in der Lage gewesen wären, auch das damals bereits erteilte CH 002 geltend zu machen.