a) Die Beklagte machte geltend, es würden Patentstufenklagen im Sinne von Art. 71 PatG vorliegen: Im Erstprozess verklage die Klägerin (zusammen mit ihrer Muttergesellschaft) die Beklagte aufgrund der Herstellung und des Vertriebs von A.-Federkernmaschinen gestützt auf EP 000 018. Mit dem vorliegenden Zweitprozess verklage die Klägerin die Beklagte aufgrund der Herstellung und des Vertriebs derselben Federkernmaschinen erneut, diesmal gestützt auf EP 001 und CH 002.