9. An der Hauptverhandlung vom 30. September 2010 hielten die Parteien an den eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren fest. Dabei zeigte die Beklagte den Bausatz Federtransferelement herkömmlicher Konstruktionsweise. II. 1. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des Handelsgerichts ist unbestrittenermassen gegeben: Der Rechtsstreit zwischen den Parteien bezieht sich auf ein Erfindungspatent (Art. 76 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. c ZPO), und die Beklagte ist im Kanton St. Gallen domiziliert (Art. 25 GestG). 2. Stufenklagen (Art. 71 PatG)