249). Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 15. September 2010 mit, dass sie zum Gutachten zum Teilverzicht keine zusätzlichen Fragen mehr habe (Ger.act. 250), worauf die Klägerin am 20. September 2010 mitteilte, dass auch sie zum jetzigen Zeitpunkt keine Ergänzungsfragen zum Gutachten habe (Ger.act. 253). Auf entsprechende Anfrage des Handelsgerichtspräsidenten teilten die Parteien am 23. bzw. 24. September 2010 mit, dass die Teilnahme des Experten zu einer allfälligen Erläuterung des Gutachtens zum Teilverzicht entbehrlich sei (Ger.act. 256, 257, 259, 261). HG_2006_65.doc - 12 -