Ferner wurde dem Antrag der Beklagten, das Federtransferelement herkömmlicher Konstruktionsweise zur Hauptverhandlung mitzunehmen, stattgegeben (Ger.act. 248). Am 10. September 2010 wurde den Parteien mitgeteilt, es habe sich aufgrund einer telefonischen Anfrage beim Experten ergeben, dass es zweckmässig sei, dass die Parteien die Ergänzungsfragen bereits vor der Hauptverhandlung dem Gericht und insbesondere dem Experten zustellen (Ger.act. 249).