Dabei kam er zusammenfassend zum Schluss, dass der Gegenstand der CH 003 auch nach dem erfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinausgehe, weshalb dieses Patent teilnichtig sei. Den Parteien wurde das Gutachten zum Teilverzicht zugestellt (Ger.act. 242), und es wurde ihnen in der Folge mitgeteilt, es sei vorgesehen, dass die Parteien an der Hauptverhandlung dem Experten Ergänzungsfragen stellen könnten, die dieser zu Protokoll beantworten werde. Ferner wurde dem Antrag der Beklagten, das Federtransferelement herkömmlicher Konstruktionsweise zur Hauptverhandlung mitzunehmen, stattgegeben (Ger.act. 248).