Am 11. August 2010 erstattete der Experte E. das Gutachten "Beantwortung von Ergänzungsfragen nach Teilverzicht zur CH 000 003" (Ger.act. 240a; nachfolgend Gutachten zum Teilverzicht). Dabei kam er zusammenfassend zum Schluss, dass der Gegenstand der CH 003 auch nach dem erfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinausgehe, weshalb dieses Patent teilnichtig sei.