Am 4. Mai wurde der Experte E. mit einer Ergänzung des Gutachtens beauftragt, wobei ihm insbesondere die Frage vorgelegt wurde, ob der Teilverzicht zulässig ist und ob sich mit diesem Teilverzicht eine Änderung der Beurteilung des Experten ergibt, wonach der Gegenstand von CH 003 über den Inhalt des Patentgesuchs in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinausgeht, weshalb dieses Patent teilnichtig sei (Ger.act. 224). Die Klägerin nahm zu diesem Expertenauftrag am 21. Mai 2010 Stellung und beantragte insbesondere, es seien dem Experten zusätzliche Fragen zu unterbreiten (Ger.act. 229). Diese wurden dem Experten am 25. Mai 2010 zur Beantwortung zugestellt (Ger.act.